Von der gesetzlichen Bewilligungspflicht erfasst werden all jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die mit dem Erdboden fest verbunden und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_529/2012 vom 29. Januar 2013 E. 5). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf