Zwischen der Parzelle aaa und den Parzellen bbb und ccc verläuft damit die Bauzonengrenze. Auf den Parzellen bbb und ccc befinden sich zwei Wohnbauten mit mehreren Wohnungen, die der Beschwerdeführer als Bauherr im Jahr 2015 errichtet hat. 2. Baubewilligungspflicht 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sämtliche auf der Parzelle aaa erstellten Anlagen würden unter § 49 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 fallen und daher gar nicht der Bewilligungspflicht unterliegen. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben plötzlich nachträglich einer Baubewilligungspflicht unterstellt und beseitigt werden müssten. 2.2