Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 242.10, zusammen Fr. 2'242.10, werden der Beschwerdeführerin A. GmbH auferlegt. Angesicht des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat die Beschwerdeführerin noch Fr. 242.10 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6 von 6