Die Beschwerdeführerin unterliegt nach dem Gesagten vollumfänglich. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.