Der Rückbau des Gartenplatzes und der Hangsicherung östlich der Liegenschaft des Restaurants B. ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, aus bautechnischer Sicht machbar und die Nachteile, welche der Beschwerdeführerin aus dem Rückbau erwachsen, angesichts der Bedeutung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der baulichen Ordnung und an der Wahrung der Rechtsgleichheit, sind zumutbar. Die vorinstanzlich für den Rückbau angesetzte Frist von drei Monaten nach Rechtskraft erscheint ausreichend, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.