Das öffentliche 5 von 6 Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als hoch einzustufen. Das öffentliche Interesse an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, am Landschaftsschutz und an einer unverbauten Reusslandschaft sowie an der Beseitigung illegaler Bauten und Anlagen überwiegt dabei klarerweise das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderungen.