Die Tolerierung des rechtswidrigen Zustands würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und die Beschwerdeführerin unrechtmässig gegenüber Personen privilegieren, die ein korrektes Baugesuch eingereicht haben. Das öffentliche 5 von 6 Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als hoch einzustufen.