Die Durchsetzung der Bauvorschriften ausserhalb Baugebiet ist ein gewichtiges öffentliches Interesse (AGVE 2011 S. 436), welches der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands entgegensteht. Ausserdem ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die präjudizielle Wirkung mitzuberücksichtigen, da nicht der Anschein erweckt werden darf, dass die rechtswidrige Errichtung oder Umnutzung von Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets ohne Weiteres geduldet würde. Die Tolerierung des rechtswidrigen Zustands würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und die Beschwerdeführerin unrechtmässig gegenüber Personen privilegieren, die ein korrektes Baugesuch eingereicht haben.