123 II 248 E. 4a S. 255; 111 Ib 213 E. 6b S. 224; AGVE 1987 S. 233). Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend nicht auf den guten Glauben berufen, da sie bei der gebotenen Sorgfalt sowie aufgrund der früheren Bauverfahren betreffend Aus- und Umbauten des Restaurants B. davon ausgehen musste, dass die vorgenommenen baulichen Veränderungen bewilligungspflichtig sind und ausserhalb der Bauzone rechtlich strenge Anforderungen für Bauten, Anlagen und Nutzungen gelten, zumal die streitbetroffene Parzelle von einer kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert wird und innerhalb der geschützten Reusslandschaft liegt.