RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV entsprachen, gerade noch als Unterhalt durchgehen. Nur diesen als bewilligungsfähige Sanierungen einzustufenden baulichen Massnahmen konnte daher nach Art. 41c Abs. 2 GSchV nachträglich zugestimmt werden. Die weiteren baulichen Erweiterungen, also die Verlegung zusätzlicher Gartenplatten, die Einkiesung des unteren Niveaus des Geländes östlich der Liegenschaft, die neu erstellte Treppe sowie die verlegten Holzroste inklusive Unterbau und allfälligen Geländeanpassungen im oberen Niveau des Geländes, sind dagegen aus gewässerschutzrechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig. 2.3.4