Nach Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV dürfen innerhalb des Gewässerraums nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Ausnahmen sind lediglich gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a–d GSchV und Art. 41 Abs. 2 GSchV möglich. Nach Art. 41c Abs. 2 GSchV sind dabei bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen baulichen Massnahmen konnten, soweit sie den Vorgaben von Art. 37a RPG in Verbindung mit Art.