Die Beschwerdeführerin hat auf dem an die Reuss angrenzenden Platz verschiedene Belagsarbeiten und eine Hangsicherung durchgeführt, die einen Gewässerabstand von ca. 7,8 m zur Reuss aufweist. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen baulichen Massnahmen befinden sich innerhalb des gesetzlich einzuhaltenden Gewässerabstands zur Reuss.