Die Gemeinde T. hat den Gewässerraum der Reuss noch nicht in der Nutzungsplanung umgesetzt. Solange der Gewässerraum noch nicht umgesetzt ist, haben Bauten und Anlagen gemäss Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite einen beidseitigen Abstand von 20 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten, welcher ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen wird (Urteil WBE.2016.451/WBW.2016.452 des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 E. 3.2.4;