Nach Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Der Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 lit. a–c GSchG). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Die Gemeinde T. hat den Gewässerraum der Reuss noch nicht in der Nutzungsplanung umgesetzt.