Hagelschutznetze usw.), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Platzgestaltung und Hangsicherung fallen nicht unter diese baulichen Massnahmen und sind daher auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht zu bewilligen. 2.3.2