Die Landschaftsschutzzone dient gemäss § 18 Abs. 1 der von der Gemeindeversammlung am (…) beschlossenen und vom Regierungsrat am (…) genehmigten Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde T. der Erhaltung der Landschaft in deren Aussehen und Eigenart, weshalb Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) innerhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone verboten sind. Nach § 18 Abs. 4 BNO der Gemeinde T. können einzig kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen,