Die streitbetroffene Parzelle aaa wird sodann durch eine kommunale Landschaftsschutzzone überlagert. Die Landschaftsschutzzone dient gemäss § 18 Abs. 1 der von der Gemeindeversammlung am (…) beschlossenen und vom Regierungsrat am (…) genehmigten Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde T. der Erhaltung der Landschaft in deren Aussehen und Eigenart, weshalb Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) innerhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone verboten sind.