Angesichts dessen, dass die maximal zulässigen Erweiterungen bereits 1999 ausgeschöpft waren, durch eine permanente Nutzung des östlichen Platzes als Gartenwirtschaft wesentlich neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen und eine Ausnahmesituation gemäss Art. 43 Abs. 3 RPV nicht substantiiert dargelegt ist, erweisen sich die auf der Ostseite der Liegenschaft des Restaurants B. bereits vorgenommenen Erweiterungen des Restaurationsbetriebs mit der zusätzlichen Verlegung von Gartenplatten, dem Einkiesen der Wiese auf dem unteren Niveau des Geländes und dem Verlegen von Holzrosten auf dem oberen Niveau des Platzes schon aus diesen Gründen als nicht bewilligungsfähig. 2.3 2.3.1