Die Coronapandemie hatte für die Gastronomie fraglos einschneidende wirtschaftliche Folgen, wie die Beschwerdeführerin darlegt. Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Restaurant B. ohne die umstrittenen Erweiterungen seinen Betrieb nicht mehr weiterführen könnte, zumal eine Betriebsnotwendigkeit nicht leichthin angenommen werden darf und der Gartenplatz schon bisher für temporäre Anlässe und Aktivitäten genutzt werden durfte.