Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass die Erweiterungen mit der strittigen Umgestaltung des Gartenplatzes und der Terrainsicherung von existenzieller Bedeutung für das Restaurant B. sei. Allerdings vermag die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darzulegen oder durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass die Erweiterungen für die Weiterexistenz des Restaurants B. zwingend erforderlich ist. Die Coronapandemie hatte für die Gastronomie fraglos einschneidende wirtschaftliche Folgen, wie die Beschwerdeführerin darlegt.