gung wurde denn auch mit der Anordnung verbunden, dass der Sonnenschirm nach den Anlässen jeweils wieder abzubauen und wegzustellen ist. Die nach Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV maximal zulässigen Erweiterungen waren demnach also bereits vor der Realisierung der vorliegend umstrittenen baulichen Veränderungen schon mehr als vollständig ausgeschöpft.