RPV, die als gemeinsame Bestimmungen auf alle im 6. Abschnitt geregelten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Anwendung finden, kumulativ erfüllt sein, insbesondere dürfen gemäss Art. 43a lit. e RPV der Erteilung einer Baubewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 146 II 376 E. 4.1 S. 379; Urteil des Bundesgerichts 1C_655/2015 vom 16. November 2016 E. 3). Das nachträgliche Baugesuch für die bereits umgesetzte Platzgestaltung und Terrainsicherung beim Restaurant B. ist entsprechend den bisherigen Baugesuchen nach den Bestimmungen des gewerblichen Besitzstands gemäss Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV zu beurteilen. 2.2