Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden dabei zur Hälfte angerechnet. Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies gemäss Art. 43 Abs. 3 RPV nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Weiter müssen die Anforderungen nach Art. 43a RPV, die als gemeinsame Bestimmungen auf alle im 6. Abschnitt geregelten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Anwendung finden, kumulativ erfüllt sein, insbesondere dürfen gemäss Art.