43 RPV nachgekommen. Art. 43 Abs. 1 RPV bestimmt, dass Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen bewilligt werden können, wenn die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist (lit. a), keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (lit. b) und die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (lit. c). Die zonenwidrig genutzte Fläche darf gemäss Art. 43 Abs. 2 RPV um 30 % erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden dabei zur Hälfte angerechnet.