Als Sonderregelung der erweiterten Besitzstandsgarantie des Art. 24c RPG enthalten die Art. 37a RPG und Art. 43 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 spezielle Regelungen für den Besitzstandesschutz von altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Nach Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Der Bundesrat ist diesem Auftrag mit Erlass des Art. 43 RPV nachgekommen.