Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für zonenkonforme Bauten und Anlagen nach Art. 22 Abs. 2 RPG fällt daher ausser Betracht, womit sich die Frage stellt, ob für die auf der Ostseite der Liegenschaft bereits vorgenommenen Erweiterungen des Restaurationsbetriebs nachträglich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann.