Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die vorliegend bereits vorgenommene Neugestaltung des Gartenplatzes und der Terrainsicherung beim Restaurant B. sind als zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone einzustufen. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für zonenkonforme Bauten und Anlagen nach Art.