Die Reusslandschaft gehört zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Die Beschwerdeführerin und Grundeigentümerin der Parzelle aaa hat ohne Bewilligung den östlich neben der Liegenschaft Nr. xy des Restaurants B. liegenden Platz neugestaltet und zur Sicherung der beiden unterschiedlichen Niveaus dieses Geländes eine neue Terrainveränderung mit Natursteinen und einer Treppe zwischen dem unteren und dem oberen Niveau des Geländes vorgenommen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um nachträgliche Bewilligung der bereits vorgenommenen Platzgestaltung und Terrainsicherung.