Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Befangenheitsrüge erst im Rahmen seiner Replik vom 30. September 2022 vorgebracht. Er übersieht dabei allerdings, dass ihm diese Rüge erst dann etwas zu nützen vermöchte, wenn die Unbefangenheit der Prüfungsorgane im Zeitpunkt des angefochtenen Prüfungsentscheids (das heisst am 20. Juni 2022) in Zweifel zu ziehen wäre; dies macht er allerdings nicht geltend. Dass die Prüfungsexperten im Rahmen der Beschwerdeantwort ihren eigenen Standpunkt vertreten, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr dem gesetzlich geregelten Verfahrensablauf (vgl. § 45 VRPG).