Es auferlegt sich selber besondere Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von Entscheiden über Examensleistungen und untersucht nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner rechtlichen Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 136 I 229; 131 I 474; 121 I 230; 118 Ia 495). 2.3