Das Bundesgericht hat derartige Einschränkungen der Kognition ausdrücklich als zulässig erachtet (BGE 106 Ia 1 ff. und 99 Ia 586 ff.; vgl. auch Entscheid des ETH-Rats vom 16. September 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 107 ff.). Es auferlegt sich selber besondere Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von Entscheiden über Examensleistungen und untersucht nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen.