Der massgebende Sachverhalt lässt sich in diesen Fällen auch durch aufwändige Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde kaum je vollständig rekonstruieren. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelinstanzen in der Regel nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in den betreffenden Spezialgebieten verfügen (vgl. Urteil des BVGer. B-6093/2016 vom 16. April 2018 E. 3.1).