Gemäss § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsentscheide auferlegt er sich jedoch aus naheliegenden Gründen eine gewisse Zurückhaltung. Wohl haben die Geprüften einen Anspruch darauf, dass ihre Leistungen und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt jedoch in erster Linie bei den Prüfungsorganen.