Gemäss Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 ist die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt, die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt wurden. Der Beschwerdeführer erreichte zwar die Gesamtnote 4,4, hatte allerdings mehr als zwei ungenügende Fachnoten, weshalb ihm das Berufsmaturitätszeugnis nicht ausgestellt wurde. 2. 2.1