PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 9. November 2022 Versand: 15. November 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001365 A._____, Q._____; Beschwerde vom 15. Juli 2022 gegen den Entscheid des Departements Bil- dung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 20. Juni 2022 betref- fend Nichtbestehen der kaufmännischen Berufsmaturität; Abweisung Erwägungen 1. Die Prüfungen für die eidgenössische Berufsmaturität mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleis- tungen "Typ Wirtschaft" umfassen – neben vier Fächern im Grundlagenbereich – das Fach "Wirt- schaft und Recht" sowie das Fach "Finanz- und Rechnungswesen" im Schwerpunktbereich, zwei Er- gänzungsfächer sowie eine interdisziplinäre Projektarbeit. Gemäss Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die eidgenössische Be- rufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 ist die Eidgenössische Berufs- maturitätsprüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt, die Differenz der unge- nügenden Noten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt wurden. Der Beschwerdeführer erreichte zwar die Gesamtnote 4,4, hatte allerdings mehr als zwei ungenügende Fachnoten, weshalb ihm das Berufsmaturitätszeugnis nicht ausgestellt wurde. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Prüfungsleistungen im Fach "Finanz und Rechnungswe- sen" seien unterbewertet worden, weshalb er die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestandet habe. Kon- kret beanstandet wird die Punktevergabe bei den Aufgaben "1 Journalbuchungen", "4 Stille Reser- ven" und "6 Kennzahlen". 2.2 Gemäss § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsent- scheide auferlegt er sich jedoch aus naheliegenden Gründen eine gewisse Zurückhaltung. Wohl ha- ben die Geprüften einen Anspruch darauf, dass ihre Leistungen und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt jedoch in erster Linie bei den Prüfungsorganen. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes Wert- urteil, das der Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Überprüfung überdies dann, wenn Notengebungen zu beurtei- len sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche und praktische Prüfungen beziehen. Der massgebende Sachverhalt lässt sich in diesen Fällen auch durch aufwän- dige Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde kaum je vollständig rekonstruieren. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelinstanzen in der Regel nicht über die notwendigen Fachkennt- nisse in den betreffenden Spezialgebieten verfügen (vgl. Urteil des BVGer. B-6093/2016 vom 16. Ap- ril 2018 E. 3.1). Der Regierungsrat greift daher auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei der Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Prüfungsbehörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (vgl. unter anderem RRB Nr. 2020-000548 vom 20. Mai 2020 i.S. E.F.). Das Bundesgericht hat derartige Einschränkun- gen der Kognition ausdrücklich als zulässig erachtet (BGE 106 Ia 1 ff. und 99 Ia 586 ff.; vgl. auch Entscheid des ETH-Rats vom 16. September 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 107 ff.). Es auferlegt sich selber besondere Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von Entscheiden über Examensleistungen und untersucht nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es auf- grund seiner rechtlichen Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 136 I 229; 131 I 474; 121 I 230; 118 Ia 495). 2.3 Aufgrund dieser gebotenen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensleistungen sieht sich der Regierungsrat im vorliegenden Fall nicht zu einer Notenkorrektur veranlasst mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer das Berufsmaturitätszeugnis ausgehändigt werden könnte. Zu den Rügen des Beschwerdeführers bezüglich falscher Bewertungen und Korrekturen der drei angeführten Prü- fungsaufgaben ist Folgendes festzuhalten: In der Stellungnahme vom 24. August 2022 von C., Fach- vorstand Wirtschaft des Berufsbildungszentrums R., wird auf die einzelnen Rügen sehr detailliert ein- gegangen und erläutert, weshalb keine weiteren Punkte vergeben werden konnten. Nach Durchsicht der eingereichten Prüfungsunterlagen sowie der Stellungnahme erscheint die Vergabe der Punkte und die dazugehörigen Erläuterungen in der eingereichten Stellungnahme schlüssig und nachvoll- ziehbar. Offensichtliche Falschbewertungen – solche wären für ein Eingreifen des Regierungsrats erforderlich – sind nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer legt denn in seiner Eingabe vom 30. September 2022 auch nicht weiter dar, inwiefern die Aussagen und Erläuterungen der Expertin in ihrer Stellungnahme nicht zutreffend sein sollen. 3. In seinem Schreiben vom 30. September 2022 macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich Stellungnahmen beim Berufsbildungszentrum R., also dem Prüfungsorgan selber, eingeholt worden seien. Diese Stellungnahmen werden seitens des Beschwerdeführers aber nicht "als unbefangen" erachtet. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 stellt besondere Anforderungen an den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit, Un- voreingenommenheit und Unparteilichkeit. Für Verwaltungsbehörden ergibt sich eine analoge Garan- tie aus Art. 29 Abs. 1 BV. Für das kantonale Verwaltungsverfahren ist hinsichtlich der zu beachten- den Ausstandsgründe § 16 VRPG massgebend. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG darf beim Erlass von Entscheiden deshalb nicht mitwirken, wer aus anderen als den in § 16 Abs. 1 lit. a bis d VRPG aufgeführten – vorliegend jedoch nicht relevanten und auch nicht geltend gemachten – Gründen in der Sache befangen sein könnte. Nach der Rechtsprechung zur Unabhängigkeit des Richters ist ein Ausstandsgrund gegeben und die Verfassungsgarantie verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Ge- gebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 238, Erw. 2.1 mit Hinweisen). 2 von 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ver- langt, dass eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzu- bringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Man- gel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Aus- standsbestimmungen (BGE 132 II 496 Erw. 4.3.; BGE 124 I 125 Erw. 3) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Befangenheitsrüge erst im Rahmen seiner Replik vom 30. September 2022 vorgebracht. Er übersieht dabei allerdings, dass ihm diese Rüge erst dann etwas zu nützen vermöchte, wenn die Unbefangenheit der Prüfungsorgane im Zeitpunkt des ange- fochtenen Prüfungsentscheids (das heisst am 20. Juni 2022) in Zweifel zu ziehen wäre; dies macht er allerdings nicht geltend. Dass die Prüfungsexperten im Rahmen der Beschwerdeantwort ihren ei- genen Standpunkt vertreten, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr dem gesetzlich geregelten Verfahrensablauf (vgl. § 45 VRPG). Der Vorwurf der angeblichen Befangenheit der Prü- fungsexperten geht damit ins Leere. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Entrichtung einer Par- teientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG) Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A. hat die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'100.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 90.20, insgesamt Fr. 1'190.20, zu be- zahlen. 3 von 3