Ausgang des Hauptverfahrens richtet und dessen Schicksal teilt (vgl. RRB Nr. 2001-000878 vom 16. Mai 2001 i.S. H.S. mit Hinweisen). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat inklusive der Kosten des Zwischenentscheids, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 329.25, zusammen Fr. 2'329.25, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Angesicht des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 329.25 zu bezahlen. 3.