Der Beschwerdeführer ist gemäss Zwischenentscheid vom 22. Februar 2022 lediglich mit Bezug auf den Antrag 1 betreffend den vorzeitigen Baubeginn für den unumstrittenen Rückbau des Parkplatzes mit Fahnenmasten durchgedrungen, unterliegt jedoch bezüglich der übrigen Anträge vollumfänglich. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens inklusive der Kosten des Zwischenentscheids werden bei diesem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer auferlegt, nachdem sich die den Zwischenbescheid betreffende Kostenverlegung nach dem