Der subsubeventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers, dass der Rückbau des Kiesplatzes nur soweit anzuordnen sei, als dieser die kommunale Naturschutzzone nicht mehr tangiert, ist gleichfalls abzuweisen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die gesamte Parzelle durch die Sperrzone gemäss § 4 RhD erfasst wird und die Verwirklichung der Schutzziele gemäss Rheinuferschutzdekret nicht nur bei einem zeitlich befristeten, sondern auch bei einem teilweise räumlichen Verzicht des Rückbaus des Kiesplatzes vereitelt würde.