Der subeventualiter beantragte Verzicht und die damit einhergehende unbefristete Tolerierung des Kiesplatzes, solange die Hundetagesstätte betrieben wird, läuft den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten und an der Wahrung der Rechtsgleichheit sowie den Schutzzielen der Schutzzone gemäss § 4 RhD und der kommunalen Naturschutzzone gemäss § 14 BNO der Gemeinde R. ebenfalls zuwider und ist daher abzuweisen. Der subsubeventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers, dass der Rückbau des Kiesplatzes nur soweit anzuordnen sei, als dieser die kommunale Naturschutzzone nicht mehr tangiert, ist gleichfalls abzuweisen.