Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist denn auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als gewichtiger einzustufen als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Kiesplatzes. Der subeventualiter beantragte Verzicht und die damit einhergehende unbefristete Tolerierung des Kiesplatzes, solange die Hundetagesstätte betrieben wird, läuft den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten und an der Wahrung der Rechtsgleichheit sowie den Schutzzielen der Schutzzone gemäss § 4 RhD und der kommunalen Naturschutzzone gemäss § 14 BNO der Gemeinde R. ebenfalls zuwider und ist daher abzuweisen.