Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Tolerierung des rechtswidrigen Zustands würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und den Beschwerdeführer unrechtmässig gegenüber Personen privilegieren, die bei den Behörden ein korrektes Baugesuch eingereicht haben. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist denn auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als gewichtiger einzustufen als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Kiesplatzes.