Der vorinstanzlich angeordnete Rückbau des Kiesplatzes ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, aus bautechnischer Sicht machbar und die Nachteile, welche dem Beschwerdeführer aus dem Rückbau erwachsen, sind angesichts der Bedeutung der öffentlichen Interessen an der an der Einhaltung der baulichen Ordnung und an der Wahrung der Rechtsgleichheit zumutbar. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ausserhalb der Bauzone am besten gedient ist, wenn klar ist, dass eine rechtswidrige Nutzung nicht geduldet wird, auch wenn sie über lange Zeit nicht entdeckt respektive beanstandet wurde