Die mit der Beseitigung des Kiesplatzes einhergehenden finanziellen und praktischen Nachteile hat für den Beschwerdeführer auch keine unzumutbare Härte zur Folge, umso mehr als die Hundetagesstätte noch gar nicht realisiert wurde. Der vorinstanzlich angeordnete Rückbau des Kiesplatzes ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, aus bautechnischer Sicht machbar und die Nachteile, welche dem Beschwerdeführer aus dem Rückbau erwachsen, sind angesichts der Bedeutung der öffentlichen Interessen an der an der Einhaltung der baulichen Ordnung und an der Wahrung der Rechtsgleichheit zumutbar.