Die öffentlichen Interessen an der Freihaltung der Nichtbauzone und an der Verwirklichung der mit der Sperrzone gemäss § 4 RhD und der kommunalen Naturschutzzone angestrebten Schutzziele überwiegen denn auch klarerweise die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Kiesplatzes und dessen Nutzung für die geplante Hundetagesstätte. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den Kiesplatz als Abstell- und Wendeplatz für die Hundetagesstätte nutzen zu können, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch ist dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein weitaus höheres Gewicht beizumessen.