Die vom Beschwerdeführer geplante Nutzung ist mit den Schutzzielen des Natur- und Landschaftsschutzes gerade nicht vereinbar. Die öffentlichen Interessen an der Freihaltung der Nichtbauzone und an der Verwirklichung der mit der Sperrzone gemäss § 4 RhD und der kommunalen Naturschutzzone angestrebten Schutzziele überwiegen denn auch klarerweise die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Kiesplatzes und dessen Nutzung für die geplante Hundetagesstätte.