Der fortschreitende Kulturlandverbrauch und die starke Zersiedlung der Landwirtschaftszone verlangen eine konsequente Anwendung des Trennungsgrundsatzes (Urteile 1C_469/2019, 1C_483/2019 des Bundesgerichts vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb sich rechtswidrige Nutzungen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich verbieten. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Bodens von Bauten und Anlagen ist zudem angesichts der vorliegend bestehenden Sperrzone gemäss § 4 RhD und der kommunalen Naturschutzzone gemäss § 14 BNO der Gemeinde R. als besonders gewichtig einzustufen.