Die Abweichung vom Erlaubten ist vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht bloss geringfügig, nachdem der Kiesplatz eine Fläche von rund 90 m2 aufweist. Der fortschreitende Kulturlandverbrauch und die starke Zersiedlung der Landwirtschaftszone verlangen eine konsequente Anwendung des Trennungsgrundsatzes (Urteile 1C_469/2019, 1C_483/2019 des Bundesgerichts vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb sich rechtswidrige Nutzungen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich verbieten.