Die Durchsetzung der Bauvorschriften ausserhalb Baugebiet ist ein gewichtiges öffentliches Interesse (AGVE 2011 S. 436), welches der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands entgegensteht. Ausserdem ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die präjudizielle Wirkung mit zu berücksichtigen, da nicht der Anschein erweckt werden darf, dass die rechtswidrige Errichtung oder Umnutzung von Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets ohne Weiteres geduldet würde. Die Abweichung vom Erlaubten ist vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht bloss geringfügig, nachdem der Kiesplatz eine Fläche von rund 90 m2 aufweist.