9 BV gewährleisteten Vertrauensschutz damit nicht, da es vorliegend an einer geeigneten Vertrauensgrundlage fehlt. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären, so kann sich der Bauherr nicht darauf berufen, falls – wie vorliegend der Fall – ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 664; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 N 13).