die Behörden nicht an der späteren Behebung dieses rechtswidrigen Zustands (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 651). Die amtliche Vermessung stellt sodann lediglich die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten wie auch der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher und macht keine Aussagen dazu, ob eine Baute oder Anlage rechtmässig erstellt wurde oder nicht, weshalb auch aus dem Geometerplan keine Vertrauensgrundlage abgeleitet werden kann. Die Anordnung des Rückbaus des Kiesplatzes verletzt den gemäss Art. 9 BV gewährleisteten Vertrauensschutz damit nicht, da es vorliegend an einer geeigneten Vertrauensgrundlage fehlt.